beiladen

beiladen
bei||la|den 〈V. tr. 173; hatzusätzl. laden, noch mit aufladen

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bei|la|den <st. V.; hat:
1. zu einer anderen, der eigentlichen Ladung [in einem Möbel-, Güterwagen, Schiff o. Ä.] laden:
seine paar Habseligkeiten konnte er einem größeren Möbeltransport b.
2. (Rechtsspr.) jmdn., der als Dritter an einer Entscheidung interessiert ist, amtlich zur Verhandlung des Verwaltungsgerichts laden.

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bei|la|den <st. V.; hat: 1. zu einer anderen, der eigentlichen Ladung [in einem Möbel-, Güterwagen, Schiff o. Ä.] laden: seine paar Habseligkeiten konnte er einem größeren Möbeltransport b. 2. (Rechtsspr.) jmdn., der als Dritter an einer Entscheidung interessiert ist, amtlich zur Verhandlung des Verwaltungsgerichts laden: Einem verfassungsgerichtlichem Verfahren können in bestimmten Fällen Beteiligte ... von Amts wegen beigeladen werden (Fraenkel, Staat 340); Dagegen (= gegen diese Entscheidung) legte der beigeladene Verlag Berufung ein (Börsenblatt 13, 1965, 230).

Universal-Lexikon. 2012.

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  • beiladen — bei|la|den vgl. 1laden …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Beiladung — Bei|la|dung 〈f. 20〉 1. zusätzliche, weitere Ladung 2. 〈Rechtsw.〉 Zuziehung Dritter zu einem Prozess, an dem sie rechtl. interessiert sind * * * Bei|la|dung, die; , en: 1. a) <o. Pl.> das ↑ Beiladen (1): die B. von Möbeln; b) …   Universal-Lexikon

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