- beiladen
- bei||la|den 〈V. tr. 173; hat〉 zusätzl. laden, noch mit aufladen
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bei|la|den <st. V.; hat:1. zu einer anderen, der eigentlichen Ladung [in einem Möbel-, Güterwagen, Schiff o. Ä.] laden:seine paar Habseligkeiten konnte er einem größeren Möbeltransport b.2. (Rechtsspr.) jmdn., der als Dritter an einer Entscheidung interessiert ist, amtlich zur Verhandlung des Verwaltungsgerichts laden.* * *
bei|la|den <st. V.; hat: 1. zu einer anderen, der eigentlichen Ladung [in einem Möbel-, Güterwagen, Schiff o. Ä.] laden: seine paar Habseligkeiten konnte er einem größeren Möbeltransport b. 2. (Rechtsspr.) jmdn., der als Dritter an einer Entscheidung interessiert ist, amtlich zur Verhandlung des Verwaltungsgerichts laden: Einem verfassungsgerichtlichem Verfahren können in bestimmten Fällen Beteiligte ... von Amts wegen beigeladen werden (Fraenkel, Staat 340); Dagegen (= gegen diese Entscheidung) legte der beigeladene Verlag Berufung ein (Börsenblatt 13, 1965, 230).
Universal-Lexikon. 2012.